Laufende Lasten eines Grundstückes in München die der Eigentümer an öffentliche Träger leisten muss.
Als öffentliche Lasten werden die laufenden Lasten eines Grundstücks bezeichnet, die der
Eigentümer im Regelfall jährlich an öffentliche Träger bezahlen muss. Öffentliche Lasten werden zu den
Betriebskosten gezählt. Diese entstehen dem
Eigentümer fortlaufend durch
Eigentum an einem
Grundstück in
München aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gebäudes.
Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks zählen unter anderem Grundsteuern, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden, aber auch Schulbaulasten als landesrechtliche Verpflichtungen. Der Begriff der öffentlichen Lasten findet sich in § 2 Abs. I Nr. 1 der Betriebskostenverordnung wieder. Auf Grundlage der Betriebskostenverordnung ist der
Vermieter einer
Eigentumswohnung oder eines Hauses dazu berechtigt, die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer, neben der Kaltmiete auf den Mieter on top umzulegen und in Form der
Betriebskosten abzurechnen.
Von der
Gemeinde erhobene Straßenausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge, die Investitionsaufwendungen abdecken und gegebenenfalls wiederkehrend erhoben werden, zählen nicht zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 2 I Nr. 1 der Betriebskostenverordnung.
Im Idealfall verweist ein
Vermieter in Hinblick auf die Umlegung der öffentlichen Lasten auf den Mieter im entsprechenden
Mietvertrag auf die Geltung des §2 I Betriebskostenverordnung. Eine reine Vereinbarung, wonach Grundbesitzaufgaben oder öffentliche Lasten des Grundstücks auf den Mieter umgelegt werden sollen, ist nicht näher bestimmt und gewährleistet auch nicht eine Umlegung von
Grundsteuer oder sonstigen Lasten.
Weitere Begriffe:<< ZwischenfinanzierungÖffentliches Interesse >>Zurück zur Übersicht