Die Auflassung ist eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer einer entsprechenden Immobilie, die den Übergang der Immobilie auf den Käufer regelt.
Aus juristischer Perspektive ist die
Auflassung eine Einigung des Eigentümers als
Verkäufer einer
Immobilie und des Käufers, dass das
Eigentum an der
Immobilie auf den
Erwerber übergeht und der
Eigentumsübergang auch im
Grundbuch vollzogen wird (§§ 873 und 925 BGB).
Die
Auflassung ist immer konkreter Bestandteil eines notariellen Kaufvertrages und wird nach der Kaufpreiszahlung, in der Regel ca. 6 bis 8 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages vollzogen. Die
Auflassung per se muss bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und
Erwerber der
Immobilie vor dem
Notar erklärt werden (gemäß BGB). Für die entsprechende
Beurkundung ist immer ein Notariat zuständig.
Die
Auflassung wird in der Regel bei demjenigen
Notar vorgenommen, der auch den
Kaufvertrag beurkundet hat. Eine
Auflassung ist in den Fällen hinfällig, wenn das Grundstück, eine
Wohnung oder ein
Haus im Wege der Erbfolge auf einen Erben übergeht oder in dem Verfahren einer Zwangsversteigerung durch den Zuschlag dem Meistbietenden zugeschlagen wird. Ein Erbe kann beim
Grundbuchamt formlos beantragen, das
Eigentum am
Grundstück auf ihn umzuschreiben. In einer Zwangsversteigerung wird der Meistbietende mit dem Zuschlag
Eigentümer des Objekts. Eine
Auflassungsvormerkung ist also in diesen Fällen nicht notwendig.
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