Der Bodenrichtwert gibt Aufschluss über den durchschnittlichen Wert bzw. Preis des Bodens bzw. das unbebaute Grundstück in einer bestimmten Lage bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.
Der Begriff des Bodenrichtwerts wird in § 196 BauGB definiert. Dabei handelt es sich um „durchschnittliche Lagewerte in Euro je Quadratmeter für den Boden in einem Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes des Grundstücks“.
Ausgangsbasis zur Ermittlung der
Bodenrichtwerte sind immer
Kaufpreissammlungen der entsprechenden Gemeinden. In den
Kaufpreissammlungen werden die
Kaufpreise aller in der
Gemeinde innerhalb eines Jahres verkauften
Immobilien und unbebauten
Grundstücke erfasst und dokumentiert. Darauf aufbauend werden Richtwertzonen gebildet, die jeweils diejenigen Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitestgehend übereinstimmen. In bebauten Gebieten wird der
Bodenrichtwert ermittelt, als wäre das jeweilige
Grundstück unbebaut. Die Basis für die Ermittlung der
Bodenrichtwerte bilden die
Kaufpreissammlungen der
Gutachterausschüsse der Gemeinden. Bei der Immobilienbewertung werden die unterschiedlichen Nutzungs-, Wert- und Lageverhältnisse der jeweiligen
Grundstücke fundiert berücksichtigt. Beispielsweise spielen der Erschließungszustand, die Gestalt des Grundstücks und die Art der
baulichen Nutzung eine maßgebliche eine Rolle bei der Wertermittlung. Weicht ein
Grundstück bei diesen Parametern stark vom sogenannten Richtwertgrundstück ab, so kann auch der
Verkehrswert des Grundstücks entsprechend vom
Bodenrichtwert abweichen. Um Abweichungen exakt berechnen zu können, weisen einige
Gutachterausschüsse in ihren Marktberichten entsprechende Anpassungsfaktoren für abweichende Eigenschaften aus.
Weitere Begriffe:<< BieterverfahrenBetriebskosten >>Zurück zur Übersicht