Denkmalschutz - Erhaltung bedeutender historischer Immobilien
Immobilien dokumentieren Zeitgeschichte und generieren im selben Atemzug regionale Identität. Kulturhistorisch bedeutsame Wohnobjekte für die Nachwelt zu erhalten ist daher die erklärte Aufgabe des Denkmalschutzes. In einer Denkmalliste des Bundeslandes stehen alle Immobilien, die unter entsprechendem Denkmalschutz stehen. Ein förmliches Bescheinigungsverfahren ist dabei eine zwingende Voraussetzung, damit eine
Immobilie als Denkmal auch anerkannt wird. Zuständig für den Denkmalschutz und die Pflege von Denkmalen sind die einschlägigen Behörden, die im Alleininteresse bestimmte Häuser, Ensembles oder Kirchen unter Denkmalschutz stellen. Die genauen Details regelt indes das Denkmalschutzgesetz(DSchG).
Gerade in Hinblick auf den Unterhalt von
Immobilien spielt der Denkmalschutz eine gravierende Rolle. Die betroffene
Immobilie muss in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben, d.h. das Baudenkmal muss so saniert und renoviert werden, dass es die strengen Vorgaben des Denkmalschutzes erfüllt. Oft sind es steuerliche Gründe, die Immobilieninteressenten und Investoren dazu bewegen, sich für ein denkmalgeschütztes Wohnobjekt zu engagieren. Primär ist jedoch auch der Staat daran interessiert, denkmalgeschützte Wohnobjekte zu bewahren ohne gleichzeitig potentielle Investoren durch einen extrem hohen Instandhaltungs- bzw.
Erhaltungsaufwand abzuhalten. Bei denkmalgeschützten Wohnobjekten können gezielt im Rahmen des Steuerrechts
Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden. So gesehen stellen denkmalgeschützte
Immobilien renditestarke
Investitionen dar - steuerliche Abschreibungsmöglichkeit können genutzt werden, um auf legalem Weg effizient Steuern zu sparen. Wer in Betracht zieht, sein denkmalgeschütztes
Haus energetisch zu sanieren, kann unter erleichterten Förderungsvoraussetzungen dann auch KfW-Fördermittel beanspruchen.
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