Die Dienstbarkeit per se ist ein Oberbegriff. Es wird prinzipiell zwischen drei Arten von Dienstbarkeiten (siehe hierzu BGB) unterschieden. Zur Absicherung sollten die entsprechenden Dienstbarkeiten immer im
Grundbuch eingetragen werden. Die Grunddienstbarkeit ist die
Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen fremden Grundstücks. Diese können dem
Eigentümer des fremden Grundstücks gewisse Rechte zugestehen, etwa ein Geh-, Fahrt- und Leistungsrecht. Die Grunddienstbarkeit entsteht prinzipiell durch Einigung der
Eigentümer und die entsprechende
Eintragung ins
Grundbuch des belastenden Grundstücks. Im Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit handelt es sich um die Erlaubnis einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, das belastende
Grundstück in einzelnen Verhältnissen nutzen zu dürfen.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit unterscheidet sich vom
Nießbrauchrecht dadurch, dass Beschränkungen auf einzelne Punkte einer Grundstücksnutzung vorliegen. Von der Grunddienstbarkeit unterscheidet sich die persönliche Dienstbarkeit, dass diese einer bestimmten Person und nicht dem jeweiligen
Eigentümer eines Grundstückes zugestanden wird. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsteht durch Einigung zwischen
Eigentümer und Berechtigtem, sowie einer
Eintragung ins Grundbuch. Ein Schutz gegen Störer ist in diesem Fall ebenso gewährleistet. Der
Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück. Er findet sich überaus häufig in Übergabeverträgen, wenn Grundbesitz des bisherigen Eigentümers zu Lebzeiten übergeben wird, wirtschaftliches
Eigentum in Form der Nutzungsberechtigung oder des Ertrags jedoch primär erhalten bleiben soll. Im Gegensatz zum bloßen Wohnungsrecht gestattet der
Nießbrauch dem Elternteil nach Übergabe des Mietobjekts an ein Kind die Mieteinnahmen für sich zu verwenden.