Wenn eine Immobilie verkauft wird, sollte dies in der Regel immer lastenfrei geschehen.
Wenn ein im
Grundbuch mit Rechten belastetes
Grundstück verkauft wird, muss in dem entsprechenden notariellen
Kaufvertrag klargestellt werden, welche Rechte der
Käufer explizit übernimmt und welche Rechte gelöscht werden sollen. Soll ein im
Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht werden, muss diejenige Person dann eine
Löschungsbewilligung erteilen, zu deren Gunsten das Recht besteht (§ 875 BGB).
Der
Verkäufer der
Immobilie kann die
Löschungsbewilligung beim Gläubiger selbst besorgen. Die Parteien können auch einen Notarbeauftragen und beim jeweiligen Gläubiger die notwendige
Löschungsbewilligung einholen. Wenn zugunsten eines Gläubigers eine
Grundschuld im
Grundbuch eingetragen ist, die der Sicherung eines noch nicht vollständig abbezahlten Darlehens dient, muss der zuständige
Notar den Gläubiger anschreiben und auffordern, die Ablöseforderung genau zu beziffern. Der Gläubiger übersendet dann die
Löschungsbewilligung an den
Notar mit der Auflage, dass nur dann davon Gebrauch gemacht wird, wenn aus dem
Kaufpreis seine über eine Buchgrundschuld gesicherte Forderung bezahlt wird. Nur so ist auch sichergestellt, dass der
Käufer den
Kaufpreis solange nicht bezahlt, bevor sichergestellt ist, dass er das
Grundstück lastenfrei erwirbt.
Erst bei Vorlage sämtlicher
Löschungsbewilligungen kann der
Käufer das
Grundstück unbelastet erwerben und das dafür zuständige
Grundbuchamt das
Eigentum gemäß Vertrag im
Grundbuch auf den
Käufer umzuschreiben.
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