Wer eine Immobilie verkaufen will, muss dem Eigentümer die Immobilie lastenfrei übergeben.
Der
Verkäufer einer
Immobilie ist per
Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem
Käufer die
Immobilie zu übergeben und ihm das
Eigentum natürlich auch zugänglich zu machen. Das
Eigentum kann dem
Erwerber aber nur dann zugänglich gemacht werden, wenn an der
Immobilie im
Grundbuch keine eingetragenen Rechte Dritter bestehen - außer der
Erwerber hat solche Rechte im
Kaufvertrag explizit übernommen.
Wer seine
Immobilie in
München also
verkaufen will, muss diese als
Eigentümer der
Immobilie immer frei von Lasten übergeben. Im
Grundbuch dürfen also keine Lasten Dritter eingetragen sein. Nur für diesen Fall ist eine
Immobilie lastenfrei. Wenn das
Grundstück jedoch mit den Rechten Dritter belastet ist, müssen die involvierten Parteien abklären, welche Rechte der
Erwerber übernimmt und welche Rechte gelöscht werden müssen.
Ein typisches Beispiel hierfür ist, dass der
Verkäufer die
Immobilie zur Sicherung eines Darlehens mit einer
Grundschuld belastet hat. Solange der
Verkäufer das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat, bleibt die
Grundschuld im
Grundbuch als solche bestehen. Damit der
Verkäufer das
Grundstück lastenfrei übergeben kann, muss dieser die
Grundschuld entsprechend löschen lassen. Die dafür notwendige
Löschungsbewilligung des Darlehensgebers erhält er aber nur dann, wenn er das über die
Grundschuld abgesicherte Darlehen an die Bank zurückgezahlt hat und dadurch die Lastenfreiheit des Grundbuchs herbeiführt.
Mit dem entsprechenden
Kaufvertrag stellt der
Notar sicher, dass der
Käufer den
Kaufpreis erst dann zahlt, wenn gewährleistet ist, dass die
Immobilie lastenfrei ist oder mit den vereinbarten Belastungen an den
Käufer übergeht.
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