Die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere, selbstständige Grundstücke.
Konträr zu einer Teilung nach dem
Wohnungseigentumsgesetz wird im Falle einer Realteilung ein
Grundstück tatsächlich getrennt. Wenn ein
Grundstück also real geteilt wird, entstehen in Folge der Teilung zwei oder mehrere, rechtlich selbstständige Grundstücke. Dabei wird für jedes neu entstandene
Grundstück ein eigenständiges Grundbuchblatt/eine eigene laufende Nummer im
Grundbuch angelegt.
Damit eine solche Teilung vorgenommen werden kann, bedarf es der Neu-Einmessung der Grundstücke. Die neu entstandenen
Flurstücke erhalten dann im Liegenschaftskataster eine eigenständige Flurstücknummer. Eine Realteilung bedarf in der Regel nicht der notariellen Beurkundung. Ausreichend hierfür ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt, dass eine Realteilung seines Grundstücks erfolgt ist.
Verfolgt der
Eigentümer des Grundstückes jedoch die Absicht, eine Immobile zu verkaufen, die infolge der Realteilung entstanden ist, so muss der
Verkauf natürlich notariell beurkundet werden. Gründe für eine Realteilung gibt es viele. Sei es, dass ein
Grundstück mit einer großen
Grundstücksfläche wirtschaftlich besser genutzt werden kann und der
Eigentümer so neu entstandene Teilfläche verkauft bzw. einem Dritten überlässt. Bei verhältnismäßig großen Grundstücken, die lediglich mit einem
Gebäude bebaut sind, rechnet sich die übrig bleibende Fläche nicht mehr so nachhaltig, als wenn das
Grundstück mehrfach bebaut würde. Bei einer Realteilung ist mit der Baubehörde abzuklären, ob die
Bebaubarkeit der neu entstehenden
Grundstücke gewährleistet bleibt. Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines vorhandenen Bebauungsplans dürfen insbesondere keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen (§ 19 Abs. II BauGB).