Zinsen, die anfallen, wenn der Käufer der Immobilie mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist.
Ein im
Immobilienkaufvertrag bezeichneter und vereinbarter
Kaufpreis ist bei Fälligkeit zu zahlen. Damit gewährleistet ist, dass der
Käufer der
Immobilie auch fristkonform zahlt, wird in der Regel ein Verzugszins vereinbart. Der
Zahlungstermin für den
Kaufpreis wird mit einem klaren Kalenderbezug bestimmt (
Kaufpreis fällig und zahlbar am…). Mit der Fälligkeit des Kaufpreises tritt auch automatisch der Verzug ein (§ 286 Abs. II Nr. 1 BGB).
Im
Kaufvertrag wird oft klargestellt, dass der
Käufer der
Immobilie bei Fälligkeit des Kaufpreises automatisch in Verzug kommt. Die Fälligkeit hängt aber oft allein davon ab, ob dem jeweiligen
Notar alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, die für den Vollzug des Kaufvertrages essentiell sind. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges ist ganz klar geregelt, dass der
Erwerber Verzugszinsen zu bezahlen hat. Diese können explizit im
Kaufvertrag vereinbart worden sein. In allen anderen Fällen kommt immer der gesetzliche Verzugszinssatz zur Anwendung. Dieser beträgt gemäß § 288 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Ist der Verzugsbeginn nicht klar in einem jeweiligen
Kaufvertrag bestimmt, können Verzugszinsen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nicht in eine Vollstreckungsklausel integriert werden. Wenn sie jedoch doch einbezogen werden, muss darüber hinaus der Verzugsbeginn auch kalendermäßig bestimmt werden. Will der
Erwerber einer
Immobilie die Voraussetzungen des Verzugs beanstanden, kann er mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Forderung des Verkäufers bestreiten und deren Vollstreckung verhindern.
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