Bei einem vorzeitigen Verkauf Ihrer Immobilie kann eine Vorfälligkeitsentschädigung zum Tragen kommen.
Falls Sie Ihre
Immobilieverkaufen wollen, jedoch noch ein längerer laufender Festzins-Kredit für die
Immobilie besteht, sind zwei grundlegende Dinge zu beachten: Bei
Verkauf Ihrer
Immobilie in
München haben Sie durchaus ein berechtigtes Interesse, den damit verbundenen Kreditvertrag vorzeitig zu beendigen. In diesem Fall kann die Bank jedoch nicht einfach darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird. Sie besitzt aber durchaus das Recht, den durch eine Kündigung entstehenden Schaden entsprechend geltend zu machen und damit verbunden, eine Vorfälligkeitsentschädigungzu berechnen. Eigentümer, die die Absicht verfolgen, Ihre
Immobilie in
München zu verkaufen, sollten bei
Verkauf im Vorfeld abklären, ob und in welcher Höhe eine
Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, und ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Allerdings entfällt eine
Vorfälligkeitsentschädigung dann, wenn ein entsprechender Hypothekendarlehensvertrag nach Ablauf von zehn Jahren und einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt wird (§ 489 Abs. I Nr. 2 BGB). In vielen Fällen sind die Widerrufsbelehrungen der Banken mängelhaft. Ist dies der Fall, können
Darlehensnehmer ihren Kreditvertrag widerrufen und das
Hypothekendarlehen zurückzahlen ohne eine
Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Vor Ablauf von zehn Jahren steht einem
Darlehensnehmer nur in Ausnahmefällen ein Kündigungsrecht zu. Nur aber für den Fall, wenn ein berechtigtes Interesse vorgetragen wird und seit der Auszahlung des Darlehens sechs Monate bereits vergangen sind (§ 490 Abs. II BGB). Als berechtigtes Interesse wertet das Gesetz den Fall, wenn der
Darlehensnehmer seine
Immobilieverkaufen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
Verkauf der
Immobilie privat oder beruflich motiviert ist. Die Bank hat aber Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der
Darlehensnehmer kündigt.