Bei einem Verkauf Ihrer Immobilie muss ein eventuell vorhandenes Vorkaufsrecht bedacht werden.
Will ein
Eigentümer sein
Grundstück in
München verkaufen, kann derjenige, zu dessen Gunsten ein
Vorkaufsrecht eingetragen ist, von dem
Verkäufer verlangen, dass ihm das
Grundstück zu den gleichen Konditionen verkauft wird, die
Eigentümer und Erwerber im
Kaufvertrag vereinbart haben. Der Vorkaufsberechtigte tritt dann als Erwerber in einen bereits beurkundeten
Kaufvertrag ein und übernimmt die darin begründeten Rechte und Pflichten des als Käufer ausgewiesenen Erwerbers.
In der Praxis existiert eine Vielzahl gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte. Eine
Immobilie in
München verkaufen heißt konkret, dass ein
Vorkaufsrecht immer zu beachten bzw. zu berücksichtigen ist. Bei der
Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages ist natürlich auch der
Notar angehalten, bei der entsprechenden
Gemeinde anzufragen, ob diese von ihrem gesetzlichen
Vorkaufsrecht Gebrauch machen will.
Darüber hinaus besteht ein
Vorkaufsrecht der Gemeinden auf Grundlage der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Länder. Für den Fall, dass ein
Mietshaus in
Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft wird, besitzen Mieter ebenfalls ein Vorkaufsrecht. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind aber nicht im
Grundbuch eingetragen. Das gesetzliche
Vorkaufsrecht besteht auch nicht beim
Verkauf von Wohnungseigentum,
Teileigentum oder beim
Verkauf von Erbbaurechten. Vertragliche Vorkaufsrechte an einer
Immobilie in
München sind jedoch immer im
Grundbuch eingetragen.
Wenn ein
Grundstück mit einem Vorkaufsrechtbelastet ist, gilt dies in der Regel nur für den ersten Verkaufsfall. Es erlischt für den Fall, wenn es nicht ausgeübt wird – der Berechtigte muss eine entsprechende
Löschungsbewilligung erteilen. Besteht das
Vorkaufsrecht jedoch für mehrere Verkaufsfälle, erlischt es nicht. Es erlischt nur für den jeweilig konkreten Verkaufsfall, für künftige Verkaufsfälle bleibt es weiter bestehen. Vertragliche Vorkaufsrechte bestehen indes nur bei Kaufverträgen. Bei Übertragung infolge von Erbteilung, Schenkung, Tausch oder Übergabe im Zuge der vorweggenommenen
Erbfolge besteht es dagegen nicht.