Besitzer einer Eigentumswohnung in München sind verpflichtet Wohngeld zu zahlen.
Wohnungseigentümer in einer
Eigentümergemeinschaft sind per § 28 II WEG verpflichtet, analog des Wirtschaftsplans festgelegte Wohngeldvorschüsse zu leisten. Die Verpflichtung Wohngeld zu zahlen, ergibt sich aus § 16 II WEG. Jeder
Eigentümer einer
Wohnung ist somit den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, anteilig die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs entsprechend seiner Anteile zu tragen. Für alle
Eigentümer einer
Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt die Verwaltung einmal im Jahr eine Wohngeldabrechnung. Darin sind alle Kosten aufgeführt, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, aufgeschlüsselt nach Eigentumsanteil(en).
Die Abrechnung des Wohngeldes wird auf einer jährlich stattfindenden
Eigentümerversammlung vorgestellt und mit Stimmenmehrheit genehmigt, wenn diese in Ordnung ist. Die
Wohngeldabrechnung soll immer eine übersichtliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zum Inhalt haben, also Aufwendungen/Kosten, die durch Verwaltung und
Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verursacht wurden. Zu den Gemeinschaftskosten zählen insbesondere Wasser- und Abwasserkosten, Kosten für die Müllbeseitigung und auch Heizkosten, falls eine gemeinschaftliche Heizungsanlage im
Gebäude vorhanden ist.
Auf der Einnahmenseite finden sich Zinserträge der Bankkonten der Gemeinschaft, Erträge aus Vermietung des gemeinschaftlichen Eigentums und Beitragsleistungen der
Wohnungseigentümer zur vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. Gemäß §28 WEG ist der
Verwalter dazu angehalten, auf der Grundlage von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einen aussagekräftigen Wirtschaftsplan zu erstellen. Für Besitzer einer
Eigentumswohnung besteht die grundlegende Verpflichtung, entsprechende Vorschüsse zu leisten, nämlich das sogenannte Hausgeld. Möchte ein
Eigentümer seine
Wohnung in
München verkaufen, kann auf Basis der
Wohngeldabrechnung dann tagesgenau festgestellt werden, welche Kosten vom bisherigen
Eigentümer und welche vom zukünftigen
Eigentümer der
Eigentumswohnung zu tragen sind.